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Hier können Sie die Präsentation zu den Infoveranstaltungen herunterladen

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Fragen zu der Erhebung von Verbesserungsbescheiden

 

Können die Daten von der Grundsteuer verwendet werden?

1. Leider können diese Daten nicht verwendet werden, da hier Infos von der Wohnfläche aufgenommen wurden. Im Beitragsrecht müssen die Außenmaße (Geschossflächen) verwendet werden.

2. Abgesehen davon, dass diese Daten auf einer anderen rechtlichen Grundlage basieren, hat der ZV keinen Zugriff auf diese Daten.

 

Können die Daten von einer Aufmessung für den Kanal verwendet werden?

Dies ist leider nicht möglich, da für den Kanal nicht alle Daten aufgemessen werden die für den Bereich Wasser notwendig sind wie z.B. Ställe.

 

Können Grundstückseigentümer selbst abmessen?

Das ist nicht möglich, da es sich bei der Maßnahme nicht um den Aufmaßvorgang an sich handelt, sondern die Ermittlung spezieller Kenntnisse des Beitragsrechts voraussetzt.

 

Können Grundstückseigentümer Termine mit der Firma Bitterwolf für das Aufmessen ausmachen?

Eine Terminvereinbarung ist selbstverständlich möglich. Sollten Sie eine vorherige Terminvereinbarung wünschen, dann wenden Sie sich bitte zeitnah an die Telefonnummer (+49) 08463/1884 der Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH oder per E-Mail: info@kommunalberatung-bitterwolf.com

 

Sollte ich der Firma Bitterwolf Pläne geben?

Sollten Sie Pläne für die jeweiligen Gebäude haben, ist dies oft hilfreich.

 

Kann ein Flyer den Grundstückseigentümern gegeben werden, damit man weiß wie das Beitragsrecht funktioniert?

Das Beitragsrecht, ist ein eigener Rechtsbereich, der sich nicht auf bspw. 4 Seiten darstellen lässt. Auch das Steuerrecht oder andere Rechtsbereiche lassen sich nicht auf ein paar Seiten erklären.

 

Wo stehen welche Bereiche beitragspflichtig sind?

Grundlagen sind das KAG (Kommunale Abgabengesetz) und die entsprechenden Satzungen des Zweckverbandes (Wasserabgabensatzung und Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung) §5 Beitragsmaßstab in Verbindung mit den Kommentierungen z.B. des Bayerischen Gemeindetages sowie mit der gängigen Rechtsprechung die es seit über 40 Jahren zu diesem Thema gibt.

 

Sind die genauen Beiträge für die Bescheide bereits bekannt und können diese den Grundstückseigentümern bereits genannt werden?

Die Beiträge können erst genannt werden, wenn ALLE Grundstücks- und Geschoßflächen aufgemessen und die jeweiligen Baumaßnahmen endgerechnet wurden.

Diese Daten stellen die zwingende Grundlage für die Berechnung der Beiträge dar.

 

Ist es möglich, dass die Ausgaben pauschal abgerechnet werden?

Diese Möglichkeit besteht aus rechtlichen Gründen nicht. Die Umlegung der Kosten hat zwingend nach den Vorgaben des KAG sowie der gültigen Satzung zu erfolgen.

 

Ist es möglich die Kosten auf die Gebühren umzulegen?

Es besteht die Möglichkeit einer 100%igen Gebührenfinanzierung. Jedoch müssten dann die Investitionskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren vorfinanziert werden. Dies führt zu einer so enormen Zinsbelastung, das sich die Gremien bewusst dagegen entschieden haben.

 

Ist es möglich Rücklagen zu bilden?

Es ist möglich Sonderrücklagen zu bilden. Jedoch müssen diese innerhalb der jeweiligen Kalkulationsperiode (in der Regel 4 Jahre) verwendet werden.

Innerhalb dieser 4 Jahre ist es nicht möglich Sonderrücklagen in einer Höhe (ca. 10 Mio.) anzuhäufen die es ermöglichen die anstehenden Investitionskosten zu decken. Eine Finanzierung über diese Methode kommt daher nicht in Frage.

Für künftige kleinere Investitionen werden wir diese Möglichkeit selbstverständlich in Erwägung ziehen.

 

Betreten von Grundstücken und Räumen

 

Wir verweisen auf §13 WAS des ZV.

Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe ccc KAG i.V.m. § 98 AO

Führt die Gemeinde/ZV einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

 

(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe ccc) KAG i.V.m. § 99 AO)
Die von der Gemeinde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Abgabenerhebungsinteresse Feststellungen zu treffen.
Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

„Das von der kommunalen Abgabenbehörde in Anspruch genommene Recht auf Augenscheinseinnahme (§ 98 Abs. 1 AO) und das damit verbundene Recht auf ein Betretung des Grundstückes (§ 99 Abs. 1 Satz 1 AO) ist durch die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 2.Altenative GG gedeckt. Denn die §§ 98, 99 AO stellen eine – dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügende (vgl. § 413 AO) – spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 13 Abs. 3 2. Alternative GG dar. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift werden weder in der einschlägigen Kommentarliteratur geäußert noch sind derartige Bedenken ersichtlich.
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1995, 8 B 1.95)

 

Aufmaß ohne Eigentümer

 

Ist ein Zugang zum Grundstück nicht möglich, der Eigentümer nicht anzutreffen bzw. werden die Aufmaßarbeiten durch den Eigentümer nicht unterstützt, so werden sämtliche Geschossflächen aller Gebäude als beitragspflichtig eingestuft. Mit Erhalt des Aufmaßblattes sowie einer Kopie des Lageplans für das Grundstück besteht nach wie vor die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Firma Kommunalberatung Bitterwolf GmbH. Eine Abstimmung im Vorfeld der Bescheiderstellung ist wesentlich einfacher, da keine Fristen einzuhalten und Schriftformen notwendig sind. Oft können Sachverhalte im Vorfeld unbürokratisch mit der Verwaltung bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde geklärt werden.

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